Sicherungsverwahrung – die Illusion von Sicherheit (Teil 1)

Franzi/ Januar 1, 2023

Politisch-publizistischer Verstärkerkreislauf vs. rechtsstaatliche Prinzipien

Von Franziska Schneider, Marxistische Blätter 6-22, S. 92-100

Wäre ich ein Atomkraftwerk
man würde mich
aus der SV entlassen.
Man würde
das Restrisiko tragen.
Ich aber
bin ein Mensch.

Helmut Pammler1

»Wegschließen – und zwar für immer!« sagte Bundeskanzler Gerhard Schröder in der Bild am Sonntag vom 8. Juli 2001 in Bezug auf einen bekannt gewordenen schweren Fall von Gewalt- und Sexualkriminalität an einem Kind. Dass dieser Satz zur generellen Handlungsmaxime für die Gesetzgebung der Sicherungsverwahrung in Deutschland wurde, ist – so die These – Ergebnis eines politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufes, in dessen Folge das Versprechen von Sicherheit vor Kriminalität vor die Garantie der Freiheit gestellt wird und mittels Sicherung erreicht werden soll.

Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Mittel, das der Staat gegen einen Bürger einsetzen kann. Eingesperrt nach Strafende, lautet die Kurzfassung. Wenn ein Bürger weiterhin als gefährlich gilt, kann dieser auch nach der Verbüßung einer Haftstrafe weiter eingesperrt bleiben.

Die Ausführungen beziehen sich größtenteils auf eine literaturbasierte Betrachtung, den theoretischen Teil des Dissertationsprojektes. Zunächst wird die Sicherungsverwahrung in den Kontext der Sicherheitsgesellschaft eingeordnet und ein Überblick über die normativen Entwicklungen der Gesetzgebung der Sicherungsverwahrung gegeben, um anschließend zu erläutern, welche Auswirkung symbolische Kriminalpolitik auf das Strafrecht hat und warum Medienkriminalität dabei entscheidende Weichen stellt. Die punitiven Bedürfnisse der Sicherheitsgesellschaft finden durch die strukturelle und personelle Entwicklung im politischen und medialen Feld keinen Einhalt. Die immer homogener werdenden Felder führen zu einem politisch-publizistischen Verstärkerkreislauf, der am Beispiel der Sicherungsverwahrung deutlich wird.

Soziale Kontrolle in der Sicherheitsgesellschaft

Die Sicherungsverwahrung wird im medialen, aber auch im politischen Bereich bisweilen fälschlich als Sicherheitsverwahrung bezeichnet. Das ist weniger fehlerhaft, als es auf den ersten Blick scheint, wenn die Sicherungsverwahrung im gesellschaftlichen und strafrechtlichen Kontext einer Sicherheitsgesellschaft betrachtet wird. Um deren Entwicklung aufzuzeigen, ist es notwendig, den Wandel der sozialen Kontrolle auf dem Weg vom kapitalistischen Wohlfahrtsstaat zur Sicherheitsgesellschaft nachzuvollziehen.

Im bundesdeutschen Wohlfahrtsstaat der 1960er und 1970er Jahre war soziale Kontrolle in einem Normen- und Wertegefüge verankert, das bei Nichtbeachtung mit Sanktionen drohte und zur Disziplin anhielt. Die Vermittlung sozialer Kontrolle übernahmen Institutionen, deren Ziel die Integration von Individuen war.2 Mit dem Auftrieb des Neoliberalismus änderten sich die gesellschaftlichen Bedingungen gravierend. Die Deregulierung der Lohnarbeit war verbunden mit einem Abbau sozialer Sicherheit. Zunehmend wurden Bereiche, die vormals zum staatlichen Verantwortungsbereich zählten, dem Markt überlassen. Institutionen wie Familie und Kirche verloren an Bedeutung. Kollektive Solidarsysteme wurden durch individuelle Vorsorge ergänzt oder ersetzt. Diese und andere Entwicklungen kehrten die welfare– zu workfare-Maßnahmen um.3 Das Risiko gewann an Bedeutung und führte neben weiteren Faktoren zum Präventionsstrafrecht. Das bedeutet, statt Verdachtsmomenten ist nun das Risiko der Gefahr ausreichend, um präventiv einschreiten zu können.4 Im Präventionsstaat der 1980er und 1990er Jahre genügte es, einer bestimmten Risikogruppe anzugehören, um Kriterien der Prognose zu entsprechen. Abweichendes Verhalten sollte möglichst im Vorfeld erkannt, verwaltet und kontrolliert werden. In der Sicherheitsgesellschaft ab den 2000er Jahren verschob sich die soziale Kontrolle vom Bereich der disziplinierenden Intervention und der sozialen Integration hin zur Verwaltung des empirisch Normalen mit den Techniken der Selbstführung, der Kontrolle und des Ausschlusses.5 Menschen, bei denen Selbstführung und Kontrolltechniken nicht wirken, zählen zu Risikogruppen für abweichendes Verhalten.

Die Transformation vom Wohlfahrts- und Präventionsstaat zur Sicherheitsgesellschaft führte zu grundlegend neuen Vorgaben der sozialen Kontrolle. Deren Gegenstand sowie Ziel und Zweck haben sich gewandelt. Soziale Kontrolle findet auf den Ebenen des Staates, der Wirtschaft und des Individuums statt, weshalb der umfassende Begriff der Sicherheitsgesellschaft angemessen erscheint. Die (individuelle) Sicherheit ist seit Beginn der 1990er Jahre ein herrschendes Paradigma der Entwicklungen in westlichen Gesellschaften. In der Sicherheitsgesellschaft wird Sicherheit zum Wert an sich: Das »Versprechen von Sicherheit ersetzt das Versprechen von sozialer Teilhabe und sozialer Inklusion.«6

Der Wohlfahrtsstaat war genauso wie ein rechtsstaatlich begrenztes, an Resozialisierung orientiertes Strafrecht historisch gesehen eine Ausnahme. Punitive sowie restriktive Formen des Strafens gewinnen an Bedeutung. Und damit erhält die Gefängnisstrafe wieder Auftrieb. Nach dem Strafvollzugsgesetz von 1976 und diversen Landesgesetzen ist deren Ziel die Resozialisierung von Normbrechern, die jedoch, konstatiert Annelie Ramsbrock, aus historischer Sicht »nie ernsthaft versucht und möglicherweise auch nie ernsthaft gewollt«7 wurde.

Michel Foucault beantwortet die Frage, wozu der Misserfolg des Gefängnisses nützt, damit, dass das Gefängnis der Ordnung und Nutzbarmachung von Individuen dient. Ziel ist nicht die Unterdrückung von Straftaten, sondern sie mittels »Unterwerfungen zweckmäßig [zu] organisieren«8. Deshalb ist das Gefängnis von Anbeginn ein politischer Erfolg.

Auch Loïc Wacquant geht von einer Verwaltungsfunktion des Gefängnisses aus, allerdings einer Verwaltung der Armen und einer »Kriminalisierung des Elends«9. Damit fördert der Strafvollzug genau das, woraus sich der Vollzug nährt: soziale Unsicherheit und gesellschaftliche Vereinsamung. Der tiefgreifende Wandel vom Sozial- zum Strafstaat ist die Kehrseite der neoliberalen Deregulierung. Die Zunahme der Bedeutung des Strafens ist keine Nebenerscheinung des Neoliberalismus, sondern gehört zu dessen Substanz. Anstatt der Unsicherheit und Angst vor Kriminalität mit sozialpolitischen Maßnahmen entgegenzuwirken, werden kriminalpolitische Restriktionen bis hin zum Ausschluss der am Rande der Gesellschaft lebenden Menschen praktiziert.10

Insofern ist es kein Zufall, dass die Sicherungsverwahrung in der Sicherheitsgesellschaft solch einen Aufschwung erfahren hat. Sie ist die Konsequenz der neoliberalen Straflogik und des herrschenden, gesellschaftspolitischen Dogmas der Sicherheit.

Comeback der Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung wurde mit dem Gewohnheitsverbrechergesetz im Jahr 1933 von den Nationalsozialisten eingeführt. Damals genügten kleine Eigentums- und Vermögensdelikte, um die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Viele Sicherungsverwahrte wurden in Arbeits- und Konzentrationslagern ermordet. Nach dem Ende des Nationalsozialismus wurde die Sicherungsverwahrung in der BRD nicht aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Mit der ersten Strafrechtsreform von 1970 wurden allerdings die Voraussetzungen zur Verhängung der Sicherungsverwahrung verschärft und auf zehn Jahre begrenzt. In der Folge gingen die Zahlen und Anordnungen stetig zurück. Die DDR lehnte die Sicherungsverwahrung wegen ihres nationalsozialistischen Charakters ab und setzte hingegen auf Strafverschärfungen bei Rückfall.11

Seit der Zeit des Nationalsozialismus ist das deutsche Strafgesetzbuch zweispurig ausgerichtet: Zum einen bezieht sich das Strafen auf die in der Vergangenheit stattgefundene Tat sowie auf die Schuld des Täters. Zum anderen wird mit Maßregeln zur Besserung und Sicherung an die zukünftige Gefährlichkeit des Täters angeknüpft. Die Sicherungsverwahrung hat im Maßregelrecht eine Sonderstellung. Sie ist von der Schuld abhängig, kann also nur angeordnet werden, wenn ein Schuldspruch vorangeht. Doch Strafen und Maßregeln nähern sich immer weiter an. Das hängt vor allem damit zusammen, dass der Gesetzgeber »mit abstrakten Gefährdungsdelikten Tatbestände mit präventiven Steuerungsaufgaben«12 schafft und damit auch Strafen präventiv aufgeladen werden.

Die zuvor an Bedeutung verlierende Sicherungsverwahrung erfuhr ab 1998 ein beispielloses Wiederaufleben, was sich an acht bundesrechtlichen Gesetzesänderungen zwischen 1998 und 2013 ablesen lässt. Fälle von sexuellem Missbrauch und Morden an Kindern führten dazu, dass ab Mitte der 1990er Jahre die Anforderungen für die Sicherungsverwahrung stetig heruntergesetzt wurden. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten wurde 1998 die Zehnjahreshöchstdauer der Sicherungsverwahrung abgeschafft. Einige Bundesländer erließen eigene Straftäterunterbringungsgesetze, die darüber hinaus eine nachträgliche Sicherungsverwahrung möglich machten. Im Jahr 2002 trat das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung in Kraft, womit die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Strafurteil vorbehalten werden konnte. Zwei Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen13 aus dem Jahr 2004 erklärten zum einen die rückwirkende Aufhebung der Zehnjahresfrist für verfassungsgemäß. Die Straftäterunterbringungsgesetze der Länder fassten die Richter zum anderen als Angelegenheit des Bundes auf und gaben damit den Startschuss für eine bundesrechtliche Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, die im selben Jahr in Kraft trat. Zuvor wurde die Sicherungsverwahrung auf Heranwachsende, die nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt wurden, ausgeweitet. Im Jahr 2007 wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei Altfällen möglich und 2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Mit der Neuerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung im Jahr 2004 und der Einführung der Institution in das Jugendstrafrecht im Jahr 2008 ging das bundesdeutsche Recht über das von den Nationalsozialisten eingeführte Maßregelrecht hinaus.14

Erst die Richter des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte setzten der permanenten Ausweitung der Sicherungsverwahrung in Deutschland im Jahr 2009 ein Ende. Die Straßburger Richter befanden, dass die rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung gegen die Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und 7 (Keine Strafe ohne Gesetz) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße.15

Zunächst reagierte der Gesetzgeber Ende 2010 mit einem Gesetz zur Reform der Sicherungsverwahrung, um durch mehr oder weniger kosmetische Änderungen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gerecht zu werden. Doch die Ohrfeige der Straßburger Richter sorgte beim Bundesverfassungsgericht für eine Umkehr:Es erklärte in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 Dauer und Anordnung der Sicherungsverwahrung für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Dem Gesetzgeber gab das Bundesverfassungsgericht zwei Jahre Zeit, die Sicherungsverwahrung in einen »freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug«16 umzugestalten. Am 1. Juni 2013 trat das Gesetz zur Umsetzung des Abstandsgebotes bei der Sicherungsverwahrung in Kraft, in dem die Leitlinien zur Ausgestaltung des Vollzugs normiert wurden.

Der innerhalb kürzester Zeit entstandene gesetzliche Flickenteppich verdeutlicht bei näherer Betrachtung, dass die Sicherungsverwahrung zu einer Art Allheilmittel bei Bekanntwerden schwerer Gewalt- und Sexualkriminalität wurde. Die Anordnungsmöglichkeiten wurden erweitert und herabgestuft, so dass die Anordnungszahlen und die Zahl der Verwahrten stiegen. Doch das Zusammenspiel von Schuld und Prävention wirft aus rechtlicher Sicht viele Zweifel auf und bringt Legitimationsdefizite sowie verfassungs- und menschenrechtliche Probleme mit sich. Die Garantie der Menschenwürde wird relativiert und zentrale rechtsstaatliche Prinzipien werden missachtet – und dies auf einem rechtshistorisch fragilen Konstrukt17.

Symbolische Politik und symbolisches Strafrecht im (Un-)Sicherheitsdiskurs

Das Wiederaufleben der Sicherungsverwahrung kann als Resultat der Sicherheitsgesellschaft und sozialen Kontrolle des 21. Jahrhunderts betrachtet werden. Die Renaissance hatte am Ende nichts mit angeblichen Sicherheitslücken zu tun, auf die sich Politiker und Medien nach spektakulären Verbrechen beriefen, sondern die Sicherungsverwahrung erfüllte vorrangig den Zweck, die Bevölkerung zu beruhigen und Handlungskompetenz zu signalisieren.

Das Strafrecht und seine Wirkung beruhen auf einem kommunikativen Prozess. Für den Kurs des Festhaltens am Strafen sind Medien und Politik konstitutiv. Der nun seit Jahrzehnten befeuerte Sicherheitsdiskurs über Kriminalitätsschwerpunkte ist aus dieser Perspektive notwendig, weil er die ständige Produktion von Sicherheit provoziert und damit staatliches Handeln legitimiert. Das Versprechen von Sicherheit darf dabei nicht erreicht werden und kann es letztlich auch nicht. Der Sicherheitsdiskurs verkehrt sich in einen Unsicherheitsdiskurs, denn er steigert Ängste, statt sie zu minimieren. Und Angst ist durch ihre Unbestimmtheit eine gute Voraussetzung, um Macht ausüben zu können. Mit einem ständigen Pegel von Angst und gefühlter Unsicherheit im Diskurs lässt sich soziale Kontrolle ausweiten.18

So ist die kollektive Empörung über einzelne Sexualstraftäter eine rhetorische und politische Methode, strukturelle Gewalt- und Machtmechanismen unsichtbar zu machen. Spätestens mit der Sicherheitsgesellschaft breitete sich ein Strafethos, also ein allgemeines Strafbedürfnis anstelle substantieller Problemlösungen aus, das vorrangig arme Bevölkerungsschichten entsprechend neoliberaler Narrative für individuelles Fehlverhalten bestraft. Die Bedeutung von Strafen liegt in diesen Macht- und Herrschaftsverhältnissen sowie Ausgrenzungsmechanismen.

Symbolische Kriminalpolitik, die sich durch den Ruf nach Schließung von vermeintlichen Strafrechtslücken und nach Bekämpfungsgesetzen ausdrückt, mündet, wie im Fall der Sicherungsverwahrung, in symbolische Strafgesetze. Die Terminologie der Strafrechtslücke wird in der wissenschaftlichen Literatur stets kritisiert. Für ein rechtsstaatliches Strafrecht ist die ›Lücke‹ eine zwingende Voraussetzung; eine Regel und eben keine Ausnahme. Die Forderung, Strafrechtslücken zu schließen, bedeutet »nicht eigentlich das Beheben eines Fehlers, sondern die Ausweitung des Strafrechts in einen Verhaltensbereich, der bislang nicht strafbar war.«19 Auch Bekämpfungsgesetze sind aus der Kriminalpolitik nicht mehr wegzudenken. Sie sollen Missstände ›bekämpfen‹. »Anlass sind eher selten übergreifende systematische Überlegungen, etwa bei der Neuregelung eines ganzen Gesetzesabschnitts oder Regelungsbereichs, sondern in vielen Fällen aktuelle Einzelphänomene, öffentlichkeitswirksame Ereignisse, spektakuläre Verbrechen sowie rechtspolitisch oder medial skandalisierte Umstände.«20

Unter symbolischer Politik ist im Kontext der Sicherungsverwahrung zu verstehen, dass das Strafrecht als Mittel eingesetzt wird. Weil jedoch die Änderungen am Strafrecht für die Wirklichkeit wenig Relevanz haben, kann von symbolischem Strafrecht gesprochen werden. Denn mittels dieser Reformen und Korrekturen am Strafrecht sollen lediglich Zeichen gesetzt werden.

Das symbolische Strafrecht kann anhand drei ausgewählter Charakteristika beschrieben werden. Erstens wird das Strafrecht zunehmend mit Steuerungsaufgaben betraut, denen es aber nicht nachkommen kann, weil es nicht für diese Zwecke gemacht ist.21 Zweitens zielt symbolisches Strafrecht »auf weiterreichende politische Wirkungen wie etwa die prompte Befriedigung eines ›Handlungsbedarfs‹«22. Damit dient das Strafrecht nicht mehr vorrangig dem jeweiligen Rechtsgüterschutz. Symbolisches Strafrecht ist drittensauf kollektive Schutzbedürfnisse aus. Werden sehr lange Freiheitsstrafen verhängt, die sich nicht mehr mit Schuld erklären lassen, ist davon auszugehen, dass der Gesellschaftsschutz und das Sicherheitsbedürfnis bei der Verhängung der Strafe eine Rolle gespielt haben. Und auf diesem präventiven Paradigma beruht der Ausbau der Sicherungsverwahrung der letzten Jahrzehnte.23 Ob die kollektiven Schutzbedürfnisse wirken oder nicht, ist Nebensache.

Die Sicherheitsgesellschaft entzieht sich mit dieser Art von Strafpolitik der eigentlichen Sozialpolitik. Das Strafrecht wird als »Alleskleber«24 zum Kitten von Gesellschaftsproblemen missbraucht und dabei selbst massiven Änderungen unterzogen, deren Auswirkungen rechtsstaatlich bedenklich sind.25 Die Macht des Strafrechts liegt in der Entpolitisierung und Individualisierung von Kriminalität26 und der Ausübung symbolischer Gewalt.

Indem Einzelfälle als Auslöser für staatliche Strafrechtsverschärfungen genutzt wurden, fand eine Diskursverengung um die Sicherungsverwahrung statt. Die Logik der Sicherheits- und Schutzlücken hält die Illusion der totalen Sicherheit aufrecht. Fehlende Gegenargumente schränkten den Diskurs soweit ein, dass die Sicherungsverwahrung als Beruhigungspille gegen Kriminalitätserscheinungen herhalten musste.

Medienkriminalität und Täter-Opfer-Funktionen

Medien sind zum aktivierenden Akteur von Sicherheit und Strafrecht geworden. Dadurch gestalten sie den Sicherheitsdiskurs entscheidend und nach ihren Vorstellungen von Sicherheit und Strafrecht mit, was sich wiederum auf das gesellschaftliche Zusammenleben und die politischen Entscheidungen auswirkt.27

Der größte Teil der Kriminalitätsberichterstattung entfällt auf Gewaltdelikte, darunter Kapitalverbrechen. Eigentumsdelikte und Alltagskriminalität, die die Mehrheit der verfolgten Straftaten ausmachen, schaffen es nur bei besonderer Brisanz in die Berichterstattung. Dabei sind Tatverlauf, Ermittlungsverfahren und Verurteilung von Interesse. Die selektive Kriminalitätsberichterstattung über meist brutale Einzelfälle erzeugt eine eigenständige Medienkriminalität.28 Mit der Kriminalität und ihren Ursachen in der Gesellschaft hat das nichts mehr zu tun und schon gar nicht mit Devianzstatistiken oder wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Die Identifikation mit dem Leid der Opfer wird für Forderungen nach härteren Strafen instrumentalisiert. So fungieren Opferhilfe und Opferschutz als wichtiges funktionales und mediales Argument im Diskurs. Reflexartig wird vom Strafrecht verlangt, im Sinne der Opferinteressen zu handeln. Ein schwerwiegendes Missverständnis. Denn das Strafrecht zielt nicht auf Opferhilfe. Im Gegenteil, da das Opfer im Strafverfahren als Zeuge fungiert, wird es von der Justiz quasi instrumentell benutzt und damit zum Objekt degradiert. Das Strafverfahren dient der Herstellung der Rechtsordnung.29 Opferschutz ist zu einem Synonym geworden ist, Täter härter und länger wegzusperren, am besten, bevor sie eine Straftat begehen. Die Forderung ›Opferschutz statt Täterschutz‹ mündete im Sicherungsverwahrungsdiskurs nicht darin, dass Opfern unterstützende Angebote unterbreitet wurden, die ihnen helfen, die Tat zu verarbeiten. Im Gegenteil führte eine solche Diskussion »zur Erosion des rechtsstaatlichen Strafrechts«30.

Dämonisierung, Stigmatisierung und Stereotypisierung sind die wesentlichen Merkmale der Täterzuschreibung im Sicherheitsdiskurs. Konzentriert wird sich überwiegend auf schwere Gewalt- und Sexualstraftäter. Täter werden bis auf wenige spektakuläre Ausnahmen als Außenseiter, als nicht zur Gesellschaft gehörend oder als Feinde dieser dargestellt. Ihnen wird weder ein sozialer Hintergrund zugestanden, noch spielt ihre Perspektive eine Rolle. Anstatt prozessuale Kenntnisse zu vermitteln, wird der Tatschilderung am meisten Raum gegeben. Kriminalität ist demnach eine individuelle Angelegenheit, fernab von gesellschaftlichen Strukturen und sozialen Problemen.31 Dass die Täter oftmals selbst einmal Opfer waren oder durch fehlerhafte Gefährlichkeitsprognosen Opfer werden, wird im Sicherheitsdiskurs ausgeblendet. Insbesondere Franz Streng hat jedoch Untersuchungen und Erkenntnisse zu Strafzumessungsvorstellungen vorgelegt: Je mehr über die Hintergründe des Täters berichtet wird, desto milder fällt die Strafzumessung aus.32 Die Stigmatisierung von Tätern und die Einteilung in Gut und Böse fügt sich dabei in den gesamtgesellschaftlichen Diskurs.

Das Gefängnis symbolisiert, wer drinnen sitzt, ist böse und gefährlich. Im Sicherungsverwahrungsdiskurs wird zudem die Wahrnehmung verschärft, es würde einen Anstieg von Sexualstraftaten geben. Zwischen Sexualstraftätern gibt es im Diskurs keine Differenzierung mehr: »So kommt es zu Gleichsetzungen von ›Sexualstraftäter = Serien-Pädophiler‹ – eine Stigmatisierung, die einen rationalen Umgang mit dieser kleinen und vielschichtigen Tätergruppe kaum noch zulässt.«33 Der erregte Diskurs um besonders Aufsehen erregende Sexualstraftäter führt zu einem Ausschluss von sexueller Gewalt im persönlichen Nahbereich. Obwohl bekannt ist, dass hier die häufigsten, meist im Dunkelfeld befindlichen sexuellen Übergriffe passieren.

Offenkundig dient die Berichterstattung über äußerst seltene Einzelfälle schwerer Gewalt- und Sexualkriminalität der Ablenkung von wirklichen Problemen, die viel breitere Bevölkerungsmassen betreffen. Die Wechselwirkungen von Politik und Medien sind unübersehbar. Nach den Ursachen für Kriminalität und deviantem Verhalten wird nicht mehr gefragt. Das hat viel mit den strukturellen Bedingungen im politischen und im medialen Feld zu tun.

Das politische und das mediale Feld

Der mediale und politische Sicherheitsdiskurs wird durch Akteure, Strukturen und deren funktionales Ineinandergreifen geprägt und entwickelt so eine eigene Dynamik. Akteure aus Politik und Medien weisen eine große strukturelle Ähnlichkeit auf und nähern sich immer weiter an.

Die eigene Logik des politischen Feldes, wie sie beispielsweise Pierre Bourdieu beschreibt, kommt nicht am medialen Einfluss auf die Politik vorbei. Die Autonomie des politischen Feldes sieht er gefährdet, weil die öffentliche Meinung zunehmend von Meinungsmachern, unter denen er Journalisten als auch Umfrageinstitute versteht, bestimmt wird.34 Bourdieu konstatiert eine politisch-publizistische Komplizenschaft, die das Sagbare definiert und strukturiert, die Grenzen der Denkstrukturen festlegt.35 Medien haben Diskurs- und Deutungsmacht, die sich auf das Handeln der Politiker auswirken können. Die Anpassung der politischen Vertreter an die Medienlogik ist so professionalisiert worden, dass das Kräfteverhältnis zwischen Politik und Medien ähnlich verteilt liegt.36

Wie das politische Feld ist auch der Beruf des Politikers ständigen Veränderungen ausgesetzt, was nicht bedeutet, dass es keine Grundfesten gibt. Hier hat Max Webers Analyse der Politik als Beruf bis heute an Gültigkeit nichts verloren. Leidenschaft, Verantwortungsgefühl und Augenmaß sind Eigenschaften, die ein Politiker laut Weber benötige.37 Ihre Handlungsspielräume finden zwischen Gesinnungs- und Verantwortungsethik statt. Welcher Zweck welches Mittel und umgekehrt heiligt, entscheidet darüber, ob jemand für oder von der Politik lebt.

Medien beschreiben nicht nur die Welt, sie prägen auch die Denk- und Handlungsmöglichkeiten der Rezipienten sowie der Journalisten. Sie geben den Rahmen und die Kategorien vor und damit auch die Ordnung der Welt. Medien sind dem Verdikt des Marktes unterworfen und beeinflussen fast alle anderen Gesellschaftsbereiche. Doch erst durch die strukturellen Eigenschaften im journalistischen Feld, durch die berufliche Sozialisation entsteht ein politischer Konformismus, der wie eine Art (Selbst-)Zensur funktioniert.38 Das führt dazu, dass Journalisten »aufhören, sich für bestimmte Dinge zu interessieren, hart nachzufragen, gedanklich aus dem vorgegebenen Rahmen auszubrechen.«39 Während Alphajournalisten den größten Einfluss haben, sind festangestellte Redakteure sowie die Gruppe der Freien oder nebenberuflichen Journalisten weitgehend abhängig von Entscheidungen Anderer und haben wenig Spielraum für eigene Themensetzung.40

Die Ökonomie der Massenmedien beeinflusst die Medienlogik. Ihre zentrale Währung ist die Aufmerksamkeit. Paradoxerweise machen sich Medien als eigenständige politische Akteure, als Gehilfen der Politik und als Ko-Politiker trotzdem verdient.41 Zum einen, weil Politiker und PR-Agenturen ein ausgefeiltes Presse- und Öffentlichkeitsarbeitssystem installiert haben, um ihre Version der Welt zu erzählen. Zum anderen, weil Alphajournalisten tief vernetzt in politischen Thinktanks sind.

Verstärkerkreislauf und politisch-publizistische Entrücktheit

Ein Verstärkerkreislauf von Politik und Medien hat dazu beigetragen, dass das Institut der Sicherungsverwahrung eine enorme Renaissance erfahren hat. Trotz wissenschaftlicher, überwiegend gegenteiliger Expertisen, sahen Journalisten und Politiker keine Schranken, verfassungswidrige, menschenrechtsverachtende, die Weiterentwicklung zur allumfassenden Sicherheitsgesellschaft fördernde Gesetzesverschärfungen zu fordern und im Falle der Politiker umzusetzen.

Die Grenzen zwischen dem medialen und dem politischen Feld sind verschwommen. Die Akteure in dem Verstärkerkreislauf sind gleichzeitig »Darsteller, Publikum und Kritiker«42, der Fokus ist jeweils auf den anderen gerichtet. Das Kommunikationsdilemma zeigt sich darin, dass Politik und Medien zwar miteinander reden, aber kein Dialog, kein Austausch mehr mit der Bevölkerung besteht. Taktik statt Inhalt nimmt einen größeren Raum ein. Das führt dazu, dass der Inhalt, die Botschaft und das, was politisch gefordert wird, in den Hintergrund rückt. Wichtig ist, wie und mit welcher Strategie etwas zu welchem Zeitpunkt gesagt wird. Es ist ein Kreislauf: »Politiker sagen: Die Medien wollen das so. Medienleute sagen: Die Konsumenten wollen das so. Konsumenten wiederum sagen: Die Politiker sind so. Und die Medien sowieso.«43 Es ist also müßig, danach zu fragen, wer zuerst da war, das Huhn oder das Ei.

Die skizzierte Entwicklung der Sicherungsverwahrungsgesetzgebung steht in Verbindung mit der Berichterstattung über Einzelfälle schwer Gewalt- und Sexualdelikte. Es ist zu einem Verstärkerkreislauf gekommen, in dem sich politisches Handeln und Berichte über kriminalitätsbezogene Inhalte gegenseitig beeinflussten und die Verwahrung als einzig möglich erklärten. Dies wird im empirischen Teil des Dissertationsprojektes anhand einer quantitativen und qualitativen Zeitungsinhaltsanalyse von Bild, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung und die Tageszeitung im Zeitraum von 1996 bis 2014 sowie mittels Experteninterviews überprüft.


1Helmut Pammler: Wäre ich ein Atomkraftwerk. In: In jeder Nacht lacht der Teufel leise. Literatur aus dem deutschen Strafvollzug 2011, Oberhausen 2011, S. 36.
2Vgl. Peter-Alexis Albrecht: Der Weg in die Sicherheitsgesellschaft. Auf der Suche nach staatskritischen Absolutheitsregeln, Berlin 2010, S. 145.
3Vgl. Tobias Singelnstein, Peer Stolle: Die Sicherheitsgesellschaft. Soziale Kontrolle im 21. Jahrhundert, 3. Aufl., Wiesbaden 2012, S. 119.
4Vgl. Albrecht 2010, S. 524.
5Vgl. Singelnstein, Stolle 2012, S. 118.
6Ebd., S. 123.
7Annelie Ramsbrock: Geschlossene Gesellschaft. Das Gefängnis als Sozialversuch – eine bundesdeutsche Geschichte, Frankfurt am Main 2020, S. 301.
8Michel Foucault: Überwachen und Strafen: die Geburt des Gefängnisses. 8. Aufl., Frankfurt am Main 1989, S. 153.
9Loïc Wacquant: Elend hinter Gittern. Konstanz 2000, S. 149.
10Vgl. Loïc Wacquant: Die Bedeutung des Gefängnisses für das neue Armutsregime. In: Prokla, Zeitschrift für kritische Sozialwissenschaft: Politik mit der inneren (Un)Sicherheit, 38. Jg., September 2008, Heft 152, Nr. 3, S. 399–412, hier: S. 401.
11Vgl. Jörg Kinzig: Die Legalbewährung gefährlicher Rückfalltäter. Zugleich ein Beitrag zur Entwicklung des Rechts der Sicherungsverwahrung, Berlin 2008, S. 107.
12Tobias Mushoff: Strafe – Maßregel – Sicherungsverwahrung. Eine kritische Untersuchung über das Verhältnis von Schuld und Prävention, Frankfurt am Main 2008, S. 578.
13Vgl. BVerfG 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004 sowie BVerfG 2 BvR 834/02 vom 10.2.2004.
14Vgl. Johannes Feest: Sind wir vor der Sicherungsverwahrung noch zu retten? Kritik der nachträglichen Therapieunterbringung, In: Vorgänge Nr. 205: Reform der Sicherungsverwahrung, Zeitschrift für Bürgerrecht und Gesellschaftspolitik, 53. Jg., 2014, Heft 1, S. 33–38, hier: S. 34.
15Vgl. EGMR Nr. 19359/04 vom 17.12.2009.
16BVerfG 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011, hier: unter 3. a).
17Vgl. Michael Wagner-Kern: Präventive Sicherungsverwahrung. Zur Historisierung der Sicherungsverwahrung, Berlin 2016, S. 86 f.
18Vgl. u.a. Rolf Gössner: Szenenwechsel: Von der alten in die neue Bundesrepublik. In: Telepolis, 6.10.2019, https://tinyurl.com/mr2mh5ys (7.7.2022), www.heise.de; Rainer Mausfeld: Angst und Macht. Herrschaftstechniken der Angsterzeugung in kapitalistischen Demokratien, Frankfurt am Main 2019.
19Thomas Fischer: Über das Strafen. Recht und Sicherheit in der demokratischen Gesellschaft, München 2018, S. 268.
20Ebd., S. 268.
21Vgl. Albrecht 2010, S. 523.
22Winfried Hassemer: Symbolisches Strafrecht und Rechtsgüterschutz. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht, 15.12.1989, Heft 12, S. 553–559, hier: S. 559.
23Vgl. Winfried Hassemer: Sicherheit durch Strafrecht. In: Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, 7. Jg., April 2006, Heft 4, S. 130–143, hier: S. 132.
24Albrecht 2010, S. 149.
25Vgl. Albrecht 2010, S. 700.
26Vgl. Singelnstein, Stolle 2012, S. 148  f.
27In Ausführlichkeit siehe Oliver Bidlo, Carina Jasmin Englert, Jo Reichertz (Hrsg.): Securitainment. Medien als Akteure der Inneren Sicherheit, Wiesbaden 2011.
28Vgl. Michael Walter: Von der Kriminalität in den Medien zu einer Bedrohung durch Medienkriminalität und Medienkriminologie? In: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Kriminalität in den Medien. 5. Kölner Symposium, 27.–29.9.1999, Universität zu Köln. Mönchengladbach 2000, S. 10–22, hier: S. 13.
29Vgl. Wolfgang Hoffmann-Riem: Kriminalpolitik ist Gesellschaftspolitik. Frankfurt am Main 2000, S. 138.
30Volkmar Schöneburg: Rechtspolitik und Menschenwürde. Reden, Aufsätze und Interviews zu Geschichte, Verfassung und Strafvollzug. Potsdam 2014, S. 169.
31Vgl. Detlev Frehsee: Kriminalität in den Medien – Eine kriminelle Wirklichkeit eigener Art. In: Bundesministerium der Justiz (Hrsg.) 2000, S. 23–42, hier: S. 25 f.
32Vgl. Franz Streng: Strafzumessungsvorstellungen von Laien. Grundlagen für eine Kriminalpolitik jenseits des „politisch-publizistischen Verstärkerkreislaufs“, In: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, 87. Jg., 2004, Heft 2, S. 127–145, hier: S. 127 f.
33Peter Asprion: Gefährliche Freiheit? Das Ende der Sicherungsverwahrung, Freiburg im Breisgau 2012, S. 31.
34Vgl. Pierre Bourdieu: Der Tote packt den Lebenden. Hamburg 1997, S. 179.
35Vgl. Pierre Bourdieu: Das politische Feld. Zur Kritik der politischen Vernunft, Konstanz 2001, S. 32 f.
36Vgl. Michael Meyen: Breaking News: Die Welt im Ausnahmezustand. Wie uns die Medien regieren, Frankfurt am Main 2018, S. 27 f.
37Vgl. Max Weber: Politik als Beruf. 8. Aufl., Berlin 1987, S. 51.
38Vgl. Pierre Bourdieu: Über den Staat. Vorlesungen am Collège de France 1989–1992. Berlin 2014, S. 105, 171.
39Uwe Krüger: Mainstream. Warum wir den Medien nicht mehr trauen, München 2016, S. 112.
40Vgl. Thomas Meyer: Die Unbelangbaren. Wie politische Journalisten mitregieren, Berlin 2015, S. 127 f.
41Vgl. Meyer 2015, S. 163 f.
42Tissy Bruns: Republik der Wichtigtuer. Ein Bericht aus Berlin, Bonn 2007, S. 9.43Tom Schimmeck: Am besten nichts Neues. Medien, Macht und Meinungsmache, Frankfurt am Main 2010, S. 36.

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